Die EnEV 2014

Die aktuell gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt vor, welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang vorgenommen werden müssen. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gelten diese Pflichten erst bei einem Eigentümerwechsel ab Februar 2002 mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren.
 

  • Eine neue Dämmung der gesamten Dachfläche oder der nicht begehbaren, aber erreichbaren obersten Geschossdecke muss der Eigentümer eines Gebäudes anbringen, wenn dieses nach dem 01.02.2002 gekauft worden ist. Bis zum 31.12.2015 muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 entspricht. Falls die darüberliegenden Dachschrägen bereits gedämmt sind und die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, muss die Decke nicht gedämmt werden. Im Fall der nachträglichen Dämmung muss der U-Wert 0,24 betragen. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 entsprechen einem U-Wert von ungefähr 0,9. Sollte der Eigentümer bereits vor 2002 im Besitz der Immobilie gewesen sein, greift diese Nachrüst-Pflicht erst bei Besitzerwechsel.
  • Wenn eine Sanierung der Fassade durchgeführt wird, gelten für die Dämmung der Außenwände ebenfalls die Vorschriften und Anforderungen der gültigen EnEV. Eine solche Sanierung ist jedoch nicht verpflichtend.
  • Wenn bei Dämmung / Sanierung von Außenbauteilen die sanierte Fläche weniger als 10% der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft, ist die EnEV nicht einzuhalten.
  • Nach der gültigen EnEV müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungsund Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen gedämmt sein. Im Innenbereich kann die Faustformel herangezogen werden, dass die Dämmung mindestens genauso stark sein soll, wie der Rohrdurchmesser. Rohrleitungen im Außenbereich sollten mit einer Dämmung versehen werden, die dem doppelten Umfang des Rohres entspricht.
  • Heizkessel erneuern: Die aktuelle EnEV schreibt vor, dass Öl- und Gaskessel mit einer Nennleistung von 4kW bis 400 kW, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr betrieben werden dürfen. Ab 2015 müssen Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut wurden außer Betrieb genommen werden. Ist ein Heizkessel ab 1985 installiert worden, darf dieser nicht länger als 30 Jahre betrieben werden.
  • Die Anforderungen der EnEV sind bezüglich des Ersatzes von Heizkesseln sind verpflichtend.
  • Müssen einzelne Bereiche erneuert werden - wird zum Beispiel ein defekter Heizkessel getauscht - so gelten dann auch die Maßgaben der gültigen EnEV.
  • Sollten Nachrüstverpflichtungen nachweislich als unwirtschaftlich gelten, so brauchen diese grundsätzlich nicht durchgeführt zu werden.

Häufige Irrtümer zu den Nachrüstungspflichten der EnEV:
Opens external link in new windowhttp://www.enev-online.com/enev_praxishilfen/160816_enev_2014_bestand_irrtumer_ausnahmen_pflicht_sanieren_sanierungspflicht.htm

EnEV-Kalender mit Nachrüstpflichten:
Opens external link in new windowhttp://www.enev-online.com/enev_praxishilfen/enev_2014_termine_fristen_energieausweis_altbau_ordnungswidrigkeiten_bussgeld.htm
oder
Opens external link in new windowhttp://www.enev-online.com/enev_praxishilfen/151220_enev_altbau_bestand_baubestand_pflichten_heizung_daemmung_thermostate.htm

 

Für Verkäufer und Vermieter von Immobilien

  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind gemäß EnEV 2014 verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  • Energetische Kennwerte müssen künftig im Falle des Verkaufs oder der Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.


Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten

  • Zusätzlich wurden in der EnEV 2014 die Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten erhöht, die gegen das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG) verstoßen: Bis zu 50.000 Euro können folgende Tatbestände nach sich ziehen: alte Heizkessel trotz Betriebsverbot nutzen, ungedämmte Leitungen nicht wie gefordert isolieren, oberste zugängliche Geschossdecke, die nicht der Baunorm entspricht, nicht pflichtgemäß dämmen. Bis zu 15.000 Euro Bußgeld drohen, wenn ein Verpflichteter vorsätzlich oder leichtfertig: den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung nicht wie gefordert übergibt oder vorlegt, oder wenn er die Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen nicht veröffentlicht. Bis zu 5.000 Euro Strafe können anfallen, wenn ein Sachverständiger die zugeteilte Registriernummer nicht einträgt oder die Unterlagen und Daten für die Stichprobenkotrolle nicht wie gefordert übermittelt.
  • Energieausweise und für Inspektionsberichte von Klimaanlagen werden Stichprobenartig kontrolliert.
  • Opens external link in new windowhttp://www.enev-online.com/enev_praxishilfen/enev_2014_bussgeld_strafgeld_ordnungswidrigkeiten_uebersicht.htm#4_Baubestand_nachruesten

Denkmalschutz

Wenn Ihr Haus ganz oder teilweise unter Denkmalschutz steht, können Sie sich bei den zuständigen Behörden von den Vorschriften der Energieeinsparverordnung befreien lassen. Detaillierte Informationen zum Thema energetische Sanierung und Denkmalschutz erhalten Sie bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Osnabrück. Tel.: 0541/501-4056, Opens external link in new windowhttps://www.landkreis-osnabrueck.de/bauen-umwelt/planen-bauen/denkmalschutz-neu. Bei der Dämmung der Gebäudehülle greifen die Pflichten zur energetischen Modernisierung entsprechend der EnEV 2014 nur dann, wenn Sie die Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Dach) ohnehin modernisieren wollen.

 

Initiates file downloadEnergiesparverordnung

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