Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz regelt in erster Linie den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Heizwärmeversorgung von Neubauten. Also müsste das Gesetz Sanierer von Bestandsgebäuden eigentlich gar nicht weiter beschäftigen, wenn der Gesetzgeber nicht ein wichtiges Detail in das Gesetz aufgenommen hätte: Eine Öffnungsklausel, die es den einzelnen Bundesländern ermöglicht, eigene Vorschriften auch für Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt wurden, zu erlassen. Diese Regelung geht zurück auf eine Initiative des Landes Baden-Württemberg, denn die Schwaben hatten schon vor Inkrafttreten des Bundesgesetztes das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) eingeführt, das die Nutzung erneuerbarer Energien auch für die Beheizung von Bestandsgebäuden verpflichtend vorschreibt.

In Niedersachsen gibt es bislang keine gesetzlichen Vorschriften, die eine Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien für Bestandsgebäude vorsehen. Die Landesregierung setzt hier auf Freiwilligkeit und Information: Seit 2012 läuft deshalb die landesweite Kampagne „Energetische Sanierung und Einsatz erneuerbarer Wärmeenergien im Gebäudebestand“. Gebäudeeigentümer erhalten Informationen über die Möglichkeiten zur energetischen Sanierung ihres Hauses und insbesondere den Einsatz erneuerbarer Wärmeenergien.

Neben der Informationskampagne soll auch ein finanzieller Anreiz gegeben werden: Eine qualifizierte Baubegleitung ist bei der Umsetzung von umfassenden Sanierungsmaßnahmen erforderlich und sinnvoll. Mit einem Honorarzuschuss werden die Eigentümer unterstützt, die tatsächlich in eine neue, energetische Gebäudehülle oder Anlagentechnik investieren.Initiates file download

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