1. BImSchV

Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BlmSchV) regelt den Immissionseintrag Ihrer Heizungsanlage. Die wichtigsten Paragraphen für Sanierer und Häuslebauer in Kurzfassung:

  • In der 1. BlmSchV ist nachzulesen, welche Rußzahl im Abgas von Kleinfeuerungsanlagen (Nennwärmeleistung von 4 bis 400 Kilowattstunden) vorhanden sein darf. Ölderivate im Abgas sind gemäß Verordnung verboten. Außerdem gibt es festgeschriebene Grenzwerte für den Abgasverlust. Für Gas- und Heizölanlagen, deren Leistung unter 10 Megawatt (MW) liegt, besagen die allgemeinen Anforderungen, dass hier bestimmte Stickstoffdioxidwerte nicht überschritten werden dürfen.

  • Außerdem regelt die Verordnung die Grenzwerte für Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen. Dabei handelt es sich in erster Linie um Scheitholz- und Holzpelletöfen (sog. „Schwedenöfen“), die zuweilen große Mengen an Feinstaub produzieren. Deshalb sind in der 1. BlmSchV Grenzwerte für diese Emissionen vorgeschrieben:
    - Staub: 0,15 Gramm pro Kubikmeter (g/m3)
    - Kohlenmonoxid: 4 Gramm pro Kubikmeter (g/m3)
    Herstellerangaben, Emissionsgrenzwerte und der Mindestwirkungsgrad müssen unbedingt eingehalten werden; außerdem ist der Sauerstoffvolumengehalt im Abgas für Emissionsbegrenzungen mit 13 Prozent vorgegeben.
    Verfehlt der Ofen die geforderten Werte, muss er entweder nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
    Einzelöfen, die vor 1950 installiert wurden, offene Kamine und fest eingemauerte Kachelöfen fallen nicht unter diese Regelung. Ebenso sind Öfen, die ausschließlich die Wärmeversorgung eines Raumes übernehmen davon ausgenommen.

Diese Vorgaben werden jährlich vom Schornsteinfeger überprüft.

Initiates file downloadVerordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV

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