Schritt 6: Abnahme und Gewährleistung

War die energetische Sanierung ein Erfolg? Richtig beurteilen lässt sich das immer erst nach einiger Zeit, genauer gesagt nach dem ersten strengen Winter. Dennoch kommt irgendwann nach Abschluss der Bauarbeiten der Zeitpunkt der Abnahme. Die beauftragte Firma übergibt Ihnen rechtsgeschäftlich die erbrachte Leistung. Sie nehmen die Leistung ab und bestätigen damit die Fertigstellung der vertraglichen Vereinbarungen. Sofern Sie einen Baubegleiter an Ihrer Seite haben, unterstützt er Sie bei der Überprüfung der ausgeführten Arbeiten.

Bei festgestellten Mängeln wird die Handwerksfirma in der Abnahme schriftlich dazu verpflichtet, diese zu beseitigen. Mit der Abnahme kehrt sich die Beweislast um: Bisher musste der Handwerksbetrieb nachweisen, fachgerecht und vertragsgemäß gearbeitet zu haben. Jetzt müssen Sie den Nachweis für eventuelle Fehler des Unternehmens erbringen.

Qualitätskontrollen sollten bereits während der Bauarbeiten regelmäßig durchgeführt werden, da manche Renovierungsmaßnahmen, wie etwa Abdichtungsarbeiten, die Dämmung des Dachs oder die Dampfsperre nach Abschluss der Arbeiten nicht mehr sichtbar sind. Ein Blower-Door-Test oder eine Thermografie-Aufnahme bringen zusätzliche Sicherheit. Die Heizung und auch Photovoltaikanlagen sollten vor der Abnahme für eine kurze Zeit in vollen Betrieb gehen, um zu prüfen, ob diese reibungslos funktionieren.

Mit der Abnahme beginnt dann die Verjährungsfrist für die Gewährleistung und die Fälligkeit der Vergütung. Bei mangelhaft erbrachter Leistung steht dem Bauherrn allerdings ein Zurückbehaltungsrecht, in der Regel des zweifachen Mangelbeseitigungsbetrags, zu. Die Rechnungen müssen nach rechnerischer, formaler und fachtechnischer Überprüfung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist bezahlt und zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Wenn Sie ein Förderprogramm in Anspruch genommen haben, dienen die Rechnungen zusätzlich als Verwendungsnachweis.

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