Energieausweis

Wie gut schneidet Ihr Haus energetisch ab? Mit einem Energieausweis erhalten Sie eine Übersicht zum Energieverbrauch und -bedarf, sprich einen Anhaltspunkt zur energetischen Einschätzung Ihrer Immobilie. Die farbige Skala im oberen Bereich des Energieausweises zeigt Ihnen auf einen Blick, ob Ihr Haus ein Energiefresser (roter Bereich) oder Energiesparer (grüner Bereich) ist. So können Sie auch verschiedene Objekte miteinander vergleichen.

Doch nicht nur beim Erwerb oder Verkauf eines Hauses ist ein Energieausweis hilfreich, da er die baulichen Maßnahmen detailliert und stichhaltig dokumentiert. Auch bei einer bevorstehenden Modernisierung liefert er Ihnen wichtige, individuelle Hinweise für Einsparpotenziale und Sanierungsempfehlungen.

In der Regel wird zwischen zwei Varianten unterschieden. Der Verbrauchsausweis basiert auf den Energieverbrauchsdaten der letzten drei Jahre. Je nach Verhalten der Bewohner (z.B. beim Heizen) kann das Ergebnis im Energieausweis stark variieren. Anlagentechnik und Gebäudehülle werden im Verbrauchsausweis nicht bewertet. Rückschlüsse auf Modernisierungsmaßnahmen sind in der Folge nur bedingt möglich. Dem gegenüber steht der Energiebedarfsausweis, der den Jahres- und Primärenergiebedarf auf Grundlage der spezifischen Gebäudeeigenschaften ausweist. Dafür werden die Wärmedämmfähigkeit von Wänden, Dach und Fenstern sowie der Stand der Anlagentechnik genau geprüft. Erste Ansatzpunkte für eine energetische Modernisierung werden sofort sichtbar. 

Hinweis: Zur Vorlage in Behörden gilt seit 2008 nur noch der Bedarfsausweis, da die Daten des Verbrauchsausweises zu starke Schwankungen aufwiesen.

Die Aussteller von Energieausweisen müssen über eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation verfügen. Berechtigt sind z. B. Architekten, Ingenieure und qualifizierte Handwerker. Der Preis wird vom Aussteller individuell festgelegt. Für einen Verbrauchsausweis werden durchschnittlich 25 bis 100 Euro berechnet. Beim Bedarfsausweis liegen die Preise je nach Verfahren und Gebäudegröße zwischen 200 und 1000 Euro. 

Eine zentrale Zulassungsstelle gibt es nicht. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) bietet aber eine bundesweite Expertensuche an, in der interessierte Gebäudebesitzer nach Eingabe ihrer Postleitzahl einen Experten ihrer Region finden können. Die Qualifikation der Aussteller wird vor der Aufnahme in die Datenbank durch die dena geprüft. 

Die entsprechenden Regelungen zur Ausstellung und Verwendung schrieb bis Mai 2021 die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Ab diesem Zeitpunkt regelt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG Teil 5 "Energieausweise" § 79 bis § 88) die Pflichten und Anforderungen an Energieausweise.

Übergabe des EnergieausweisesDetails

Soll eine Immobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder geleast werden, muss der Energieausweis oder eine Kopie davon den Interessenten spätestens bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden. Alternativ kann der Energieausweis auch für den Interessenten deutlich sichtbar ausgelegt oder entsprechend ausgehängt werden. Sollte eine Immobilie ohne vorherige Besichtigung verkauft oder vermietet werden, so muss der Energieausweis oder eine Kopie dessen unverzüglich oder sofort bei Aufforderung durch den Käufer oder spätestens umgehend bei Abschluss des Kaufvertrages übergeben werden.

Energieeffizienzklassen im EnergieausweisDetails

Der farbige Bandtacho des Energieausweises weist nunmehr Effizienzklassen von A+ bis H aus. Insgesamt verkürzt sich die Spanne des Jahres-Primärenergiebedarfs im Energieausweis für Wohngebäude von 400 kWh/(m²a) auf 250 kWh/(m²a). Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Effizienzklassen mit den entsprechenden Endenergien gemäß der EnEV 2014 an:

EnergieeffizienzklasseEndenergie [kWh/(m² a)]
A+< 30
A< 50
B< 75
C< 100
D< 130
E< 160
F< 200
G< 250
H> 250

Empfehlungen zur ModernisierungDetails

Die Empfehlungen zur Modernisierung müssen bereits in der vorhergehenden EnEV dem Energieausweis beiliegen und übergeben werden. Das wurde jedoch vielfach vergessen oder schlicht übersehen. In der EnEV 2014 ist diese Verpflichtung der gemeinsamen Übergabe des Energieausweises und der Modernisierungsempfehlungen klarer ausgeführt worden. Die Modernisierungsempfehlungen sind nunmehr auf der vorletzten Seite des Energieausweises zu finden. Darüber hinaus erfolgen auch Angaben des Ausstellers darüber ob und inwieweit eine Einzelmaßnahme oder eine größere Maßnahme sinnvoll erscheinen. Zusätzlich können Angaben zu Kosten und einer möglichen Amortisationszeit pro eingesparter Kilowattstunde Endenergie erfolgen.

Registrierung Kontrolle AuswertungDetails

Ein weiterer Bestandteil der EnEV 2014 ist die Registrierung, Kontrolle und Auswertung von Energieausweisen. Der Aussteller eines Energieausweises beantragt online eine Registrierungsnummer bei seiner zuständigen Behörde. Im Zuge der Registrierung müssen verschiedene Angeben wie zum Beispiel Name des Ausstellers, Angaben zum Standort des Gebäudes, der Art des Energieausweises gemacht werden.

Anhand der vergebenen Registernummer können die Baubehörden in Zukunft stichprobenartig kontrollieren, ob die Vorgaben der jeweils geltenden EnEV bei der Erstellung des Energieausweises eingehalten worden sind.

Darüber hinaus werten Behörden die Daten der Energieausweise für statistische Zwecke anonymisiert aus. Daraus ergibt sich dann ein Bild warum, wann, welche Arten von Energieausweisen, für welche Gebäude,  zu welchem Anlass, mit welchen Energiekennwerten und Energieträgern, sowie erneuerbaren Energien, in welchen Regionen ausgestellt worden sind.

Angaben in ImmobilienanzeigenDetails

In Immobilienanzeigen sollen nunmehr auch bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis gezeigt werden. Soll eine Immobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder geleast werden, so müssen folgende Angaben in der Immobilienanzeige erscheinen:

  • Die Art des ausgestellten Energieausweises (Verbrauchsauswies oder Bedarfsausweis)
  • Die Werte des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs der Immobilie
  • Die im Energieausweis aufgeführten wesentlichen Energieträger der Heizungsanlage der entsprechenden Immobilie
  • Das Baujahr von Wohngebäuden
  • Die Energieeffizienzklasse von Wohngebäuden, falls diese in dem entsprechenden Energieausweis vorliegt

Verstöße gegen diese Anzeigenpflicht werden ab November 2014 mit Bußgeldern in Höhe von 15.000 Euro belegt.

Übergangsvorschriften für den neuen EnergieausweisDetails

Für bereits erstellte Energieausweise gelten gemäß der EnEV 2014 in Übergangsvorschriften:

Beispielsweise besitzen Energieausweise gemäß der seinerzeit geltenden Energieeinsparverordnungen, die vor dem 01. Oktober 2007 gegolten haben oder ausgestellt worden sind eine Gültigkeit von 10 Jahren ab dem Tag der Ausstellung.

Weitere Übergangsregelungen älterer Energieausweise finden sich im Paragrafen 29 der EnEV 2014.

Ahndungen von VerstößenDetails

Folgende Tatbestände führen zu Bußgeldern, sollten Anforderungen nicht eingehalten werden:

Im Falle einer elektronischen Fehlübermittlung der Angaben und Daten für eine Stichprobenkontrolle kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro ausgesprochen werden.

Bereits bis zu 15.000 Euro Bußgeld können anfallen, sollte der Energieausweis nicht gemäß der EnEV vorgelegt werden oder wenn Angeben zu Energiekennwerten in Immobilienanzeigen unterbleiben.

Werden alte Heizkessel trotz Stilllegungsgebot weiter betrieben, Rohrleitungen oder die oberste Geschossdecke nicht gedämmt werden, drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

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