Steuerliche Absetzbarkeit energetischer Sanierungen (§35c Einkommenssteuergesetz)

Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20% der Investitionskosten wie folgt reduziert werden:

Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im übernächsten Kalenderjahr um 6% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um 12.000 Euro. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 Euro. Die Steuerermäßigung kann nur für eigene Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt werden.

Geförderte Maßnahmen:

  • Wärmedämmung (Wände, Dachflächen, Geschossdecken)
  • Austausch von Fenstern und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung der Heizungsanlage, einschließlich Anschluss an ein Wärmenetz und Einbau von Solarkollektoren (nicht Photovoltaik)
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen

Die Kosten für die planerische Begleitung und Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen durch Energieberater, die vom BAFA für Energieberatung für Wohngebäude bzw. Sanierungsfahrplan zugelassen sind, werden im Rahmen der Maßnahmenkosten anerkannt. Dabei können abweichend von den obigen Maßnahmen 50% der Beratungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Mindestanforderungen: Die technischen Mindestanforderungen für Wärmeschutzmaßnahmen, Lüftungsanlagen, Anschluss an ein Wärmenetz und Optimierung der Heizung sowie zum Einbau von digitalen Systemen entsprechen den Vorgaben der KfW in den Programmen 151,152 und 430. Die technischen Mindestanforderungen für Maßnahmen zur Erneuerung der Heizungsanlage entsprechen Vorgaben des BAFA für die Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (MAP). Das bedeutet, dass nur Anlagen gefördert werden, die erneuerbare Energien nutzen. Näheres dazu bei den Förderbedingungen der BAFA.

Der Nachweis der Ausführung erfolgt durch die ausführenden Fachunternehmen nach amtlichem Muster. Die Bestätigung eines Energie-Effizienz-Experten ist nicht notwendig.

Eigenleistungen können nicht berücksichtigt werden.

Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Kosten bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden oder andere Förderungen genutzt wurden.
Die Antragstellung erfolgt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung, erstmals im Jahr der Fertigstellung der jeweiligen energetischen Maßnahme sowie in den beiden Folgejahren. Die Antragstellung geschieht damit hier nach Ausführung der Maßnahmen. Es werden nur Ausführungen, die ab dem 1.1.2020 begonnen haben, gefördert. Das Programm ist bis 01.01.2030 aufgelegt.

Link zum Gesetzestext:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=%27bgbl119s2886.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl119s2886.pdf%27%5D__1581430527401

Link zu den Mindestanforderungen:

https://www.gesetze-im-internet.de/esanmv/ESanMV.pdf

 

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