Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm MAP)

Die Förderung wird als prozentualer Anteil der für den Austausch, die Erweiterung und auch den Neubau von Heizungsanlagen durch die Nutzung erneuerbarer Energien entstandenen Kosten berechnet. Für den Wohnbereich kommen dabei folgende nutzbare erneuerbare Energien in Betracht: Solarenergie, Holz als nachwachsender Rohstoff und Umweltwärme aus der Luft und dem Erdreich. In der Kombination mit diesen Energien werden zum Teil auch Gas-Brennwertheizungen gefördert.

Förderprogramm im Überblick:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html

 

Wer ist antragsberechtigt?

  • Privatpersonen
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • freiberuflich Tätige
  • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften

 

Was wird gefördert?

Es werden Anlagen zum Heizen mit erneuerbaren Energien gefördert, auch in Kombination mit anderen Wärmeerzeugern.

Nicht gefördert werden Ölheizungen. Nicht gefördert werden Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, also z. B. Photovoltaik-Anlagen.

Bei Bestandsgebäuden werden Systeme unter der Voraussetzung gefördert, dass bereits seit über 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem im Einsatz ist, welches ersetzt oder unterstützt werden soll. Anlagen, die einer Austauschpflicht nach Energieeinsparverordnung unterliegen, werden nicht gefördert. Das betrifft z. B. über 30 Jahre alte Standardkessel.

 

Wie hoch ist der Fördersatz?

Art der Heizungsanlage Gebäudebestand Neubau
Fördersatz Fördersatz mit
Austauschprämie Ölheizung
Fördersatz
Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage 35 % 45 % 35 %
Solarkollektoranlage 30 %   30 %
Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride) 35 % 45 % 35 %
Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Wärmeerzeugung 30 % 40 %  
mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready) 20 %  

Die förderfähigen Kosten sind auf 50.000 Euro je Wohneinheit begrenzt.

 

Fördervoraussetzungen

– Biomassenanlagen:

  • Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
  • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

Die Kessel müssen bessere Abgaswerte einhalten als die sowieso einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte nach Bundesimmissionsschutzverordnung.
Anlagen im Neubau sind nur förderfähig, wenn sie entweder mit Brennwertnutzung arbeiten oder eine sekundäre Partikelabscheidung (Abgasreinigung) erfolgt. In jedem Fall ist der Einbau eines Pufferspeichers erforderlich.

– Effiziente Wärmepumpenanlagen:

Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

Ausschlaggebend für die Effizienz ist die Einhaltung bestimmter Jahresarbeitszahlen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von eingesetzter Energie, meist Strom, zur erzeugten Wärme. Sie ist nicht direkt den Herstellerangaben zu entnehmen und muss vom Fachhandwerker objektspezifisch nachgewiesen werden. Die Anforderungen im Neubau sind höher als im Gebäudebestand. Außerdem müssen im Neubau Flächenheizungen vorhanden sein.

– Solarkollektoranlagen:

Solarthermieanlagen zur thermischen Nutzung werden gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

Im Gebäudebestand werden Anlagen ab 3 m² Kollektorfläche, aber auch Anlagen zur reinen Warmwasserbereitung gefördert. Im Neubau werden Anlagen ab 20 m² Kollektorfläche gefördert. Der Neubau muss entweder mindestens 3 Wohnungen haben oder es handelt sich um ein Solaraktivhaus mit mindestens 50%iger solarer Beheizung und Warmwasserbereitung. Für alle Kollektoranlagen gelten technische Anforderungen für die Qualität der Kollektoren.

– Erneuerbare Energien-Hybridheizungen:

Kombination aus Solar-, Biomasse- oder Wärmepumpen- Anlagen mit den dort genannten Fördervoraussetzungen.

– Gas-Hybridheizungen:

Kombination von Gas-Brennwertheizungen mit Solarthermieanlagen, Biomasseanlagen oder Wärmepumpenanlagen als regenerative Wärmeerzeuger. Gas-Hybridheizungen werden nur im Gebäudebestand gefördert. Der regenerative Wärmeerzeuger darf dabei auch schon vorhanden sein. Er muss 25% der Heizlast des Gebäudes decken können. Eine Solarthermieanlage muss auch die Heizung unterstützen und ebenfalls 25% der Heizlast des Gebäudes decken können. Die „jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz“ ETA S des Gasbrennwertgeräts muss mindestens 92 % bei Nennlast betragen. Das entspricht mindestens Effizienzklasse A. Die verschiedenen Wärmeerzeuger müssen über eine gemeinsame Steuerung verfügen.

– „Renewable Ready“ Gas-Brennwertheizungen:

Hierbei ist ein regenerativer Wärmeerzeuger innerhalb von 2 Jahren nachzurüsten. Dies ist nachzuweisen. Die Förderung gilt nur im Gebäudebestand. Die Qualitätsanforderung an den Brennwertkessel entspricht dem von Gas-Hybrid-Heizungen. Bei Wohngebäuden ist ein Speicher mit der Gas-Brennwertheizung zu installieren. Die Regelung muss für den späteren Einbau einer Solaranlage geeignet sein.

– Besonderheit „Austauschprämie für Ölheizungen“

Wird eine Ölheizung durch eine Hybridheizung, Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage ersetzt, erhöht sich der gewährte Fördersatz um 10 Prozentpunkte. Ausnahme: Die Austauschprämie bei bestehenden Ölheizungen wird nicht gewährt für Gas-Brennwertheizungen „Renewable Ready“.

Für alle Maßnahmen werden technische Details definiert. Bei Kesselanlagen und Wärmepumpen ist ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage erforderlich. Wichtig ist eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungsanlage.

Hier der Link zu Einzelheiten der Fördervoraussetzungen:

https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Foerdervoraussetzungen/foerdervoraussetzungen_node.html

Für alle Anlagen zum Heizen mit Erneuerbaren Energien hat das BAFA Listen förderfähiger Anlagen.

Der Nachweis der Einhaltung der jeweiligen technischen Mindestanforderungen erfolgt durch den Fachhandwerker. Dier Einschaltung eines Energie-Effizienz-Experten ist nicht notwendig.

 

Kumulierung von Fördermitteln

Eine zusätzliche Inanspruchnahme von anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich. Die Summen aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen darf die Summe der förderfähigen Kosten in Höhe von max. 50.000 € je Wohneinheit bei Wohngebäuden nicht übersteigen. Eine Inanspruchnahme der KfW-Programme 151,152 und 430 für die gleichen Maßnahmen ist nicht möglich. Eine gleichzeitige Steuerliche Förderung nach § 35c EStG ist ebenfalls nicht möglich.

 

Förderfähige Kosten

Neben den reinen Anlagenkosten werden auch die zur Errichtung der Anlagen erforderlichen Maßnahmen gefördert. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ee_merkblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

  • Wichtig: Der Antrag für die Förderung muss vor Beginn der Maßnahme/vor Vorhabenbeginn über das Online-Antragsformular gestellt werden. Vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Vorhabenbeginn meint hierbei, bevor ein Abschluss eines „der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages“ entstanden ist. Planungsleistungen und Kostenvoranschläge können problemlos vor der Antragsstellung erbracht werden.
  • Für die Antragstellung benötigen Sie Kostenvorschläge für die durchzuführenden Leistungen, die gefördert werden sollen.
  • Beachten Sie: Die im Antrag angegebene Summe für die Kosten wird für die Entscheidung über die Förderung verwendet und kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.
  • Ebenfalls möglich: Eine Antragstellung durch einen Bevollmächtigten kann ebenfalls durchgeführt werden. Dafür muss im Rahmen der Online-Antragstellung eine ausgefüllte Vollmacht hochgeladen werden.
  • Der Bewilligungszeitraum beträgt 12 Monate, spätestens 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums ist der Verwendungsnachweis über das elektronische Formular einzureichen.
  • Antragsverfahren: https://www.bafa.de/DE/Energie/Heizen_mit_Erneuerbaren_Energien/Antragsverfahren/antragsverfahren_node.html

     

Das Förderprogramm im Wortlaut:

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 30.Dezember 2019:

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=to_bookmark_officialsite&genericsearch_param.edition=BAnz+AT+31.12.2019&global_data.language=de

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