Gesetzliche Vorgaben

Es gibt einige Gesetze oder Vorschriften, die eine Sanierung des Gebäudes oder der Wohnung verlangen.

Grundsätzlich sind folgende Vorschriften zu beachten:

  • Die aktuell gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt vor, welche Modernisierungsmaßnahmen in welchem Umfang vorgenommen werden müssen. 
  • Eine neue Dämmung der gesamten Dachfläche oder der nicht begehbaren, aber erreichbaren obersten Geschossdecke muss der Eigentümer eines Gebäudes anbringen, wenn dieses nach dem 01.02.2002 gekauft worden ist. Bis zum 31.12.2015 muss die oberste Geschossdecke gedämmt werden, wenn sie nicht den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 entspricht. Falls die darüberliegenden Dachschrägen bereits gedämmt sind und die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, muss die Decke nicht gedämmt werden. Im Fall der nachträglichen Dämmung muss der U-Wert 0,24 betragen. Die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 entsprechen einem U-Wert von ungefähr 0,9. Sollte der Eigentümer bereits vor 2002 im Besitz der Immobilie gewesen sein, greift diese Nachrüst-Pflicht erst bei Besitzerwechsel.
  • Wenn eine Sanierung der Fassade durchgeführt wird, gelten für die Dämmung der Außenwände ebenfalls die Vorschriften und Anforderungen der gültigen EnEV. Eine solche Sanierung ist jedoch nicht verpflichtend.
  • Nach der gültigen EnEV müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen gedämmt sein. Im Innenbereich kann die Faustformel herangezogen werden, dass die Dämmung mindestens genauso stark sein soll, wie der Rohrdurchmesser. Rohrleitungen im Außenbereich sollten mit einer Dämmung versehen werden, die dem doppelten Umfang des Rohres entspricht.
  • Heizkessel erneuern: Die aktuelle EnEV schreibt vor, dass Öl- und Gaskessel mit einer Nennleistung von 4kW bis 400 kW, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr betrieben werden dürfen. Ab 2015 müssen Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut wurden außer Betrieb genommen werden. Ist ein Heizkessel ab 1985 installiert worden, darf dieser nicht länger als 30 Jahre betrieben werden. 
  • Eine Nachrüstpflicht besteht nicht für

    • Niedertemperaturheizkessel
    • Brennwertheizkessel
    • Heizkessel unter 4 kW und über 400 kW
    • Heizkessel für besondere marktunübliche flüssige oder gasförmige Brennstoffe
    • Anlagen die nur Warmwasser zubereiten
    • Küchenherde
    • Heizgeräte, die hauptsächlich für einen Raum ausgelegt sind, die aber auch Warmwasser für die Zentralheizung oder für sonstige Gebrauchszwecke liefern
    • Die Anforderungen der EnEV sind bezüglich des Ersatzes von Heizkesseln sind verpflichtend.

  • Unter Umständen muss gleichzeitig der Schornstein erneuert werden, da die bestehenden Kamine nicht für sinkende Abgastemperaturen der modernen Heizungsanlagen ausgelegt sind.
  • Müssen einzelne Bereiche erneuert werden - wird zum Beispiel ein defekter Heizkessel getauscht - so gelten dann auch die Maßgaben der gültigen EnEV. 
  • Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser gelten diese Pflichten erst bei einem Eigentümerwechsel ab Februar 2002 mit einer Ausführungsfrist von zwei Jahren.
  • Sollten Nachrüstverpflichtungen nachweislich als unwirtschaftlich gelten, so brauchen diese grundsätzlich nicht durchgeführt zu werden.
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