Bauvertragsrecht

Um böse Überraschungen bei der Planung und Ausführung energetischer Sanierungsmaßnahmen zu vermeiden, sind Verträge unerlässlich. Gerade Altbauten mit historisch gealterter Bausubstanz und nicht mehr vorhandenen Bauplänen bergen oft unvorhersehbare Extraarbeiten, die zu beachtlichen Mehrkosten führen können. Ein fachlich qualifizierter Rechtsanwalt kann dem Bauherrn während der Bauphase großen Ärger ersparen, indem er einen ausführlichen Bauvertrag zwischen dem Auftraggeber und den ausführenden Unternehmen/Handwerken ausarbeitet. Darin sollte eine genaue Baubeschreibung enthalten sein, die die jeweilige Verantwortung für eventuelle Abweichungen klar
regelt. Bei der Auswahl der möglichen Energie-, Effizienz- und Planungsberater sollten Bauherrn auf aussagekräftige Referenzen achten und genau vertraglich festhalten, worauf es ihnen bei der energetischen Sanierung ankommt (schnelle Umsetzung, moderne Technologien, niedriger Energiekennwert etc.).

Seit dem 01.01.2018 gibt es erstmalig ein eigenes ausdrücklich im BGB geregeltes Bauvertragsrecht. Vorher gab es nur ein allgemeines Werkvertragsrecht, welches nicht bauleistungsspezifisch sondern für alle Arten von Werkleistungen, also z.B. auch Schuhreparaturen eines Schusters, galt.

In der Neuauflage des BGB werden allgemeine Dinge, wie Nacherfüllung, Abschlagszahlungen, Abnahme und Kündigung eines Vertrages geregelt. Im „§ 439 Nacherfüllung“ wird z.B. nun geregelt, dass bei einem mangelhaften Material, z.B. Bodenbelag, bei dem der Mangel nachweislich ein Herstellungsfehler ist, der Hersteller verpflichtet ist, die Kosten nicht nur für das neue Material sondern auch die Kosten für den Ausbau des alten und den Einbau des neuen Bodenbelages zu zahlen hat. Ein Ausschluß in den Geschäftsbedingungen ist unwirksam.

Im neuen BGB gibt es jetzt eigene Kapitel für (Unterpunkte zum aufklappen)

1. Bauvertrag (§§ 650a – 650h)
Beim Bauvertrag geht es um die Verträge zwischen Bauherrn und Unternehmer / Handwerker.

2. Verbraucherbauvertrag (§§ 650i – 650n)
Der Verbraucherbauvertrag ist abzuschließen, wenn es sich um einen schlüsselfertigen Neubau bzw. um eine umfangreiche Sanierung (Kernsanierung) aus einer Hand handelt.

3. Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p – 650t)
Bei den Architekten- und Ingernieurverträgen wird nun besser geregelt, wie mit Aquiseleitungen undVergütung von Planungsleistungen umgegangen wird. Des Weiteren gibt es eine Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung.

4. Bauträgervertrag (§§ 650u – 650v)
Ein Bauträgervertrag unterscheidet sich vom Verbraucherbauvertrag in erster Linie dadurch, dass hier der Bauträger auch Eiegntümer des Grundstückes ist.


Da die entsprechenden Paragraphen seit kurzem erst gültig sind, wird sich an der ein oder anderen Stelle erst in den nächsten Jahren herausstellen, ob sie dauerhaft praxistauglich sind oder wieder überarbeitet werden müssen.

Link im Internet: Opens external link in new windowhttps://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Drucken Drucken