Baurecht

Wer sein Haus nachträglich energetisch sanieren will, muss in bestimmten Fällen auch das Bauordnungsrecht seines jeweiligen Bundeslands beachten, denn größere bauliche Veränderungen müssen den Baubehörden angezeigt und zuweilen auch von diesen genehmigt werden. Dies gilt beispielsweise für wesentliche Erweiterungen des Gebäudes, so etwa bei einem Dachgeschossausbau.

Weiterhin gelten für die energetischen Sanierungsmaßnahmen:

  • das allgemeine Rücksichtnahmegebot (z.B. in Bezug auf die vorgeschriebene Abstandsfläche zum benachbarten Grundstück)
  • das Verunstaltungsverbot
  • ggf. Belange des Denkmalschutzes

Das Baurecht erlaubt geringfügige Abweichungen von dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück, wenn diese mit den baukulturellen Belangen und nachbarlichen Interessen vereinbar sind. Dies ist beispielsweise wichtig, wenn im Rahmen einer energetischen Sanierung eine Wärmedämmung nachträglich aufgebracht wird, die die Abstandsfläche zum Nachbargrundstück unzulässig unterschreitet.

Gemäß des Anhangs zum  §60 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NbauO), in der Fassung vom 3. April 2012, gehören "Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren mit nicht mehr als 3 m Höhe und mit nicht mehr als 9 m Gesamtlänge, außer im Außenbereich, sowie in, an oder auf Dach- oder Außenwandflächen von Gebäuden, die keine Hochhäuser sind, angebrachte Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren, zu den verfahrensfreien Baumaßnahmen.“

Somit ist eine Baugenehmigung für Solaranlagen hinsichtlich dieser Vorgaben nicht notwendig.

Die aktuelle Fassung der Niedersächsischen Bauordnung kann Initiates file downloadhier nachvollzogen werden.

Für alle diese Vorschriften sind die Bauordnungen der Länder maßgeblich. Die niedersächsische Bauordnung ist hier nachzulesen: Opens external link in new windowhttp://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true

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